Neben der Gemeindevertretung Hammersbach und dem BUND klagt auch ein Grundstückseigentümer gegen das Vorgehen des ‚Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet Limes‘ (ZWIGL). Die ortsansässige Familie ist nicht bereit, ihren wertvollen Lößboden vom Investor Dietz AG zwangsweise mit riesigen Logistikhallen überbauen zu lassen. Vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof erzielte die Familie jetzt einen wichtigen Teilerfolg, den der Hammersbacher Bürgermeister Göllner im Rahmen einer Bürgerversammlung ins Gegenteil zu verdrehen suchte.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 9.11.22 im Eilverfahren der Klage eines Grundstückbesitzers entsprochen, der sich gegen die Nutzung seines Grundstücks durch den Bau einer Logistikhalle innerhalb der Westerweiterung des Zweckverbandsgebietes wehrt. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erste Teilbaugenehmigung der Halle angeordnet. 

In der Urteilsbegründung heisst es, die betreffende Teilbaugenehmigung sei ‚voraussichtlich rechtswidrig‘, weil auch der Bebauungsplan insgesamt ‚voraussichtlich unwirksam‘ wäre. Das Gericht entschied gleichzeitig, dass der Schutz durch diesen Spruch sich auf das Grundstück selbst bezieht, nicht aber gleichzeitig auf benachbarte Grundstücke, die teils bereits bebaut wurden.

Auf Anfrage behauptete der Hammersbacher Bürgermeister Göllner nun im Rahmen einer Bürgerversammlung, der Klage des Eigentümers sei ‚nicht stattgegeben‘, diese sei ‚zurückgewiesen‘ worden. Gleichzeitig sprach Göllner – ebenfalls grob an den Tatsachen vorbei – von einem ‚Bestandsschutz’ für die bereits gebaute Halle. Ob Göllner die bisherigen Urteile schlicht nicht verstanden hat oder ob er wissentlich die Unwahrheit sagt, bleibt unklar.

Interessenkonflikte und peinliche Falschaussagen

Göllner ist tief verstrickt in seinen selbstgemachten Interessenkonflikt: Als Bürgermeister und Rathaus-Chef müsste er eigentlich die Interessen seiner Gemeinde vertreten. Die aber klagt gegen die Pläne des ZWIGL – jenes ZWIGL, als dessen Vorsteher er vehement im Interesse des Logistik-Investors Dietz AG agiert. 

In diesem Zusammenhang könnte sich Göllner nun dem Verdacht der Aktenunterdrückung ausgesetzt sehen. Denn er hatte im Klageverfahren als Vorsitzender des Zweckverbandes behauptet, der Widerspruch des klagenden Grundstücksbesitzers im Umlegeverfahren würde ihm nicht vorliegen.

Peinlich: Die Eingangsbestätigung des ZWIGL vom 04.07.2019, in der ausdrücklich bestätigt wird, dass der Widerspruch des Klägers „fristgerecht am 12.06.2019 bei uns eingegangen“ sei, ist ausweislich der Unterschriftenzeile von Göllner persönlich unterzeichnet.

Die Faktenlage heute

Nach der bisherigen Rechtsprechung kann als sichergestellt gelten, dass der Besitzer nicht gezwungen werden kann, sein Grundstück zu opfern. Das vom ZWIGL betriebene Umlegeverfahren insgesamt kann keinen weiteren Bestand haben, wenn der Bebauungsplan sich als rechtswidrig erweist – wofür vor dem Hintergrund des als rechtsfehlerhaft erkannten ZWIGL-Beschlusses zur Westerweiterung vieles spricht. 

Damit wären dann auch die bisherigen Baugenehmigungen in der Westerweiterung rechtswidrig, es könnte auf Abriss der gerade fertiggestellten Halle 3 geklagt werden. Das Kostenrisiko läge beim Investor Dietz AG. Denn der hat den Bau in Kenntnis der Klagen und Widersprüche noch vor Inkrafttreten des (wahrscheinlich unwirksamen) Bebauungsplans begonnen.